Der Gemeinsame Bundesausschuss - Auswirkungen auf den Leistungsanspruch der Patienten, dargestellt an ausgewählten Einzelfällen
Der Gemeinsame Bundesausschuss - Auswirkungen auf den Leistungsanspruch der Patienten, dargestellt an ausgewählten Einzelfällen
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Original abstract
Gesetz und Rechtsprechung unterstellen – jedenfalls im ambulanten Bereich – ,,neue Untersuchungsund Behandlungsmethoden“ einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Solange also der Gemeinsame Bundesausschuss sein Placet nicht erteilt hat, sind Vertragsarzte nicht befugt, auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung neue Untersuchungsund Behandlungsmethoden anzuwenden und haben die Patienten keinen Anspruch auf Verschaffung dieser Leistung gegen ,,ihre Krankenkasse“. Das Tor zum erstrebten Erfolg – sprich: Leistung auf Kosten der Kasse – kann nur aufstosen, • wer entweder die im Gesetz geregelten Voraussetzungen fur die Erlaubnis erfullt und diese auch zur Uberzeugung der zustandigen Behorde nachgewiesen hat oder • wem es gelingt, die das Verbot regelnde Gesetzesbestimmung auf den Prufstand der Verfassung zu stellen und sie erfolgreich durch einen Spruch des BVerfG zu eliminieren oder • wem es gelingt, sein individuelles Anliegen zu einem extraordinaren ,,Hartefall“ hochzustilisieren, den der Gesetzgeber – mit Plan oder unbeabsichtigt – in seiner Regelungswut ubersehen hat. Der (Gemeinsame) Bundesausschuss wuchs von Reform zu Reform: Politik, Rechtsprechung, die ,,Akteure im Gesundheitswesen“ bis hin zu einer grosen Zahl von Wissenschaftlern – Okonomen, Juristen, Mediziner – befurworten jedenfalls im Prinzip ein Regelungssystem, wie es nun das GMG in den §§ 135 ff. SGB V nochmals kraftig ausgebaut hat. So sehr, dass manche von einem ,,Machtzentrum der GKV“ sprechen. Einrichtung und Kompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses zielen auf den Schutz der Patienten. Es entspricht einer schon Jahrzehnte andauernden Allgemeinuberzeugung, dass neue Behandlungsmethoden, bevor sie zur allgemeinen Verwendung freigegeben werden, einer praventiven Kontrolle bedurfen. Diese praventive Kontrolle muss nachhaltig sein. Dies hat uns – vor rund 30 Jahren – das mit dem Namen ,,Contergan“ untrennbar verbundene Ungluck so nachhaltig vor Augen gefuhrt, dass all die Stimmen, die sagen, durch die Einfuhrung neuer Methoden konne – in der Summierung – viel mehr Gutes geschaffen werden als damit Risiken verbunden seien, zum Schweigen verurteilt werden. Es gibt diese Stimmen, die oftmals fur sich hochst pragnante Beweisfalle vortragen konnen (die Krebsmedizin ist hier nur ein Beispiel, AIDS, Parkinson, MS sind andere hochdramatische Situationen). Wer als Gesundheitspolitiker ernst genommen werden will, stellt die Notwendigkeit praventiver Kontrollen in der Regel nicht (mehr) zur Diskussion. Wer unter dem Aspekt der Qualitatssicherung dem Gesetzgeber in der allgemeinen Beurteilung zustimmt, dass die – u. U. massenweise – Anwendung neuer Untersuchungsund Behandlungsmethoden einer praventiven Kontrolle unterliegen sollte, enthebt sich damit nicht der Aufgabe, den Einzelfall auf den Prufstand der die Gesamtveranstaltung legitimierenden Qualitatssicherung zu stellen. II. Patientenrechte